Erwägungsgrund 17 32008L0105
Gemäß Artikel 13 und Anhang VII Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2000/60/EG sollten Ausnahmeregelungen von der Anwendung der Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, die gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für Wasserkörper unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 8 und 9 der genannten Richtlinie gelten, in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete vermerkt werden. Sofern die Bedingungen von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG einschließlich der Bedingungen für Ausnahmeregelungen erfüllt werden, können Tätigkeiten einschließlich Baggerarbeiten und Schiffsverkehr, die Einleitungen, Emissionen und Verluste von prioritären Stoffen mit sich bringen, durchgeführt werden.