Erwägungsgrund 16 32008L0105
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf einzelstaatlicher Ebene Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota festzulegen und diese anstelle der in dieser Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser anzuwenden. Derartige Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota sollten im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das Mitteilungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten einschließt, festgelegt werden, damit ein gleichwertiges Schutzniveau wie mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser gewährleistet wird. Die Kommission sollte diese Mitteilungen in ihren Berichten über die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG zusammenfassen. Sedimente und Biota sind weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe mit erheblichem Akkumulationspotenzial. Um die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten zu können, sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht signifikant ansteigen.