Erwägungsgrund 32 32008L0105
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher zur Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für Oberflächengewässer in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.