Erwägungsgrund 24 32008L0105
Zur optimalen Nutzung der Bestandsaufnahme empfiehlt es sich, einen Termin festzusetzen, bis zu dem die Kommission vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele gemacht werden.