Erwägungsgrund 23 32008L0105
Damit ihre Erfordernisse besser berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die Messung der grundlegenden Eintragungen in der Bestandsaufnahme einen angemessenen Referenzzeitraum von einem Jahr zu wählen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verluste aufgrund der Anwendung von Pestiziden von Jahr zu Jahr stark variieren können, da beispielsweise wegen unterschiedlicher Witterungsbedingungen unterschiedliche Mengen von Pestiziden ausgebracht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für bestimmte Stoffe, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fallen, einen Referenzzeitraum von drei Jahren wählen können.