Erwägungsgrund 21 32008L0105
Um Doppelarbeit bei diesen Bestandsaufnahmen zu vermeiden und die Kohärenz der Bestandsaufnahmen mit anderen Instrumenten des Oberflächengewässerschutzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen verwenden, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters erfasst wurden.