Erwägungsgrund 28 32008L0105
Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben, namentlich sehr persistenten und stark bioakkumulierbaren Stoffen, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sind festgelegt im Technischen Leitfaden für Risikobewertungen zur Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen, zur Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe. Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sollten auf die gemäß der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zu prüfenden Stoffe nur diese Kriterien angewandt werden und Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG sollte dementsprechend ersetzt werden.