Erwägungsgrund 17 32009L0136
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife für Dienste, die in den Bereich von Universaldienstverpflichtungen fallen, selbst dann zu überwachen, wenn der betreffende Mitgliedstaat noch kein Unternehmen als Universaldienstbetreiber benannt hat. In diesem Fall sollte die Überwachung derart durchgeführt werden, dass sie weder für die nationalen Regulierungsbehörden noch für die Unternehmen, die einen solchen Dienst erbringen, mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.