Erwägungsgrund 30 32009L0136
Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) verpflichtet die Anbieter nicht, die durch ihre Netze übermittelten Informationen zu überwachen oder aufgrund solcher Informationen gerichtliche Schritte gegen ihre Kunden einzuleiten, und erlegt den Anbietern auch keine Haftung für diese Informationen auf. Die Zuständigkeit für Strafmaßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung richtet sich nach dem nationalen Recht, wobei die Grundrechte und Grundfreiheiten, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren, zu achten sind.