Erwägungsgrund 51 32009L0136
Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und elektronischer Kommunikationsgeräte und -dienste in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Werden gemäß der Richtlinie 1999/5/EG oder dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation Maßnahmen getroffen um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet, so sollten solche Maßnahmen den Grundsatz der Technologieneutralität wahren.