Erwägungsgrund 31 32009L0136
Solange im Gemeinschaftsrecht einschlägige Vorschriften fehlen, werden Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten und nicht der Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, nach ordnungsgemäßen Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig oder schädlich sind. Die Rahmenrichtlinie und die anderen Einzelrichtlinien berühren nicht die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), die unter anderem eine Vorschrift über die „reine Durchleitung“ durch Vermittler gemäß der Definition in jener Richtlinie enthält.