Erwägungsgrund 59 32009L0136
Das Gemeinschaftsrecht erlegt den für die die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen Pflichten im Hinblick auf die Datenverarbeitung auf, die die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen, z. B. gegen Datenverlust, umfassen. Die Pflichten zur Anzeige von Verstößen gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) enthalten eine Struktur zur Benachrichtigung der zuständigen Behörden und Personen für den Fall, dass personenbezogene Daten trotzdem missbraucht werden. Diese Anzeigepflicht ist auf Sicherheitsverletzungen im Bereich der elektronischen Kommunikation beschränkt. Die Anzeige von Sicherheitsverletzungen spiegelt jedoch ein allgemeines Interesse der Bürger an der Benachrichtigung über Sicherheitsverletzungen wider, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten der Nutzer führen, und über vorhandene oder empfohlene Vorkehrungen, die sie treffen könnten, um mögliche wirtschaftliche Schäden oder soziale Nachteile, die sich aus solchen Sicherheitsverletzungen ergeben, so gering wie möglich zu halten. Das Interesse der Nutzer an der Benachrichtigung ist ersichtlich nicht auf den Bereich der elektronischen Kommunikation beschränkt, so dass ausdrückliche Anzeigepflichten vorrangig in allen Wirtschaftsbereichen auf Gemeinschaftsebene eingeführt werden sollten. Bis zu einer Überprüfung aller einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet durch die Kommission sollte die Kommission in Abstimmung mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die gemeinschaftsweite Anwendung der in der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) enthaltenen Leitlinien für die Anzeigepflicht bei Verstößen gegen die Datensicherheit, ungeachtet des Sektors oder der Art der betreffenden Daten, zu fördern.