Erwägungsgrund 53 32009L0136
Die Verarbeitung von Verkehrsdaten in dem für die Sicherstellung der Netz- und Informationssicherheit strikt notwendigen Ausmaß, d. h. der Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder unrechtmäßige böswillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten Daten und die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über dieses Netz oder Informationssystem angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen, durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Verantwortliche für die Verarbeitung der Daten unterliegt Artikel 7 Buchstabe f der Richtlinie 95/46/EG. Dazu könnten beispielsweise die Verhinderung des unberechtigten Zugangs und der Verbreitung schädlicher Programmcodes oder die Abwehr von Angriffen, die Dienstleistungsverhinderungen bewirken, und von Schädigungen von Computersystemen und Systemen der elektronischen Kommunikation gehören.