Erwägungsgrund 33 32011L0093
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um Handlungen im Zusammenhang mit der Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Kindersextourismus zu verhüten und zu verbieten. Es könnten unterschiedliche Präventionsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise die Ausarbeitung und die Weiterentwicklung eines Verhaltenskodex und von Selbstregulierungsmechanismen für die Tourismusindustrie, die Aufstellung eines Ethik-Kodex oder die Einrichtung von „Gütesiegeln“ für Tourismusorganisationen, die Kindersextourismus bekämpfen, oder eine explizite Strategie gegen Kindersextourismus.