Erwägungsgrund 43 32011L0093
Die Mitgliedstaaten können den Erlass weiterer Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Straftätern in Betracht ziehen, wie etwa die Registrierung von Personen, die wegen Straftaten nach dieser Richtlinie verurteilt wurden, in Registern über Sexualstraftäter. Der Zugang zu diesen Registern sollte vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß den nationalen Verfassungsgrundsätzen sowie den anwendbaren Datenschutznormen erfolgen, beispielsweise durch Beschränkung des Zugangs auf die Justiz und/oder Strafverfolgungsbehörden.