Erwägungsgrund 37 32011L0093
Zur Verhinderung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die speziell auf Sexualstraftäter ausgerichtet sind, diesen vorgeschlagen werden. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen sollten einem umfassenden, flexiblen Ansatz folgen, der vorrangig auf medizinische und psychosoziale Aspekte abhebt, und nichtverbindlichen Charakter haben. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen lassen die Interventionsprogramme oder -maßnahmen unberührt, die von den zuständigen Justizbehörden auferlegt werden.