Erwägungsgrund 40 32011L0093
Sofern es aufgrund der vom Straftäter ausgehenden Gefahr und der möglichen Risiken der Wiederholung von Straftaten angemessen ist, sollten rechtskräftig verurteilte Straftäter gegebenenfalls vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt. Arbeitgeber haben das Recht, bei der Besetzung einer Stelle, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, über bestehende Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder, die in das Strafregister eingetragen wurden, und über bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten informiert zu werden. Im Sinne dieser Richtlinie sollte der Begriff des Arbeitgebers auch Personen einschließen, die eine Organisation betreiben, die mit Freiwilligentätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung und/oder Pflege von Kindern betraut ist, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt. Die Art der Bereitstellung dieser Informationen, wie beispielsweise der Zugang über die betroffene Person, und der genaue Inhalt dieser Informationen sowie die Definition der Begriffe „organisierte freiwillige Tätigkeiten“ und „direkter und regelmäßiger Kontakte mit Kindern“ sollten gemäß dem nationalen Recht festgelegt werden.