Erwägungsgrund 26 32011L0093
Die Strafermittlung und Anklageerhebung bei Strafverfahren sollte erleichtert werden, um der Tatsache, dass es für Opfer im Kindesalter schwierig ist, sexuellen Missbrauch anzuzeigen, und der Anonymität der Straftäter im Cyberspace Rechnung zu tragen. Damit die Ermittlung und Strafverfolgung bei den in dieser Richtlinie genannten Straftaten erfolgreich durchgeführt werden können, sollte deren Einleitung grundsätzlich nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder seinen Vertreter abhängig gemacht werden. Die Dauer des hinreichend langen Zeitraums für die Verfolgung sollte nach dem nationalen Recht bestimmt werden.