Erwägungsgrund 18 32012L0013
Das Recht auf Belehrung über die Verfahrensrechte, das sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ableiten lässt, sollte durch die Richtlinie ausdrücklich festgelegt werden.
Das Recht auf Belehrung über die Verfahrensrechte, das sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ableiten lässt, sollte durch die Richtlinie ausdrücklich festgelegt werden.