Erwägungsgrund 37 32012L0013
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Gerichte und der Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme innerhalb der Union sollten die Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung der zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ziele dieser Richtlinie durchführen oder fördern.