Erwägungsgrund 42 32012L0013
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die den in der EMRK gewährleisteten Rechten entsprechen, sollten im Einklang mit diesen Rechten, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt werden, ausgelegt und umgesetzt werden.