Erwägungsgrund 7 32012L0013
Zwar sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien der EMRK, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafjustiz anderer Mitgliedstaaten geschaffen wird.
Zwar sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien der EMRK, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafjustiz anderer Mitgliedstaaten geschaffen wird.