Erwägungsgrund 35 32012L0013
Erfolgt gemäß dieser Richtlinie eine Belehrung oder Unterrichtung, so sollten die zuständigen Behörden gemäß den nach innerstaatlichem Recht bestehenden Verfahren für Aufzeichnungen eine Aufzeichnung darüber machen, ohne dass daraus eine zusätzliche Verpflichtung erwächst, neue Verfahren einzuführen, oder zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.