Erwägungsgrund 20 32012L0013
In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Belehrung über die Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen festgelegt. Dies berührt nicht die Informationen, die über andere Verfahrensrechte aufgrund der Charta, der EMRK, dem innerstaatlichen Recht und dem anwendbaren Unionsrecht in der Auslegung durch die zuständigen Gerichte erteilt werden. Ist die Belehrung über ein bestimmtes Recht erfolgt, so sollten die zuständigen Behörden sie nicht zu wiederholen brauchen, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Umstände des Falls oder der besonderen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts erforderlich.