Erwägungsgrund 10 32013L0039
Seit der Annahme der Richtlinie 2000/60/EG sind gemäß Artikel 16 Absatz 6 jener Richtlinie zahlreiche Unionsrechtsakte verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehenden Unionsrechts. Sofern die in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele mittels der vorhandenen Instrumente wirksam erreicht werden können, sollten der Umsetzung und Überarbeitung dieser Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Maßnahmen gegeben werden. Die Aufnahme eines Stoffes in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.