Erwägungsgrund 28 32013L0039
Um die Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu straffen sowie die Kohärenz mit anderen einschlägigen Aspekten der Wasserbewirtschaftung zu verbessern, sollten die Mitteilungspflichten nach Artikel 3 der Richtlinie 2008/105/EG und die allgemeinen Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG zusammengeführt werden.