Erwägungsgrund 6 32013L0039
Gemäß Artikel 191 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Union bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union, die potenziellen Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen. Wissenschaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Faktoren einschließlich Erwägungen des Gesundheitsschutzes sollte bei der Entwicklung einer kosteneffizienten und angemessenen Politik zur Vermeidung und Verminderung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern, darunter auch bei der Überprüfung der Liste prioritärer Stoffe gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf dieses Ziel sollte das Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 2000/60/EG konsequent angewandt werden.