Erwägungsgrund 14 32013L0039
Es wurden weitere Stoffe identifiziert, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, und gemäß den in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Herangehensweisen als prioritär eingestuft; diese Stoffe sollten in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden. Die neuesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen wurden bei der Ableitung der Umweltqualitätsnormen für diese Stoffe berücksichtigt.