Erwägungsgrund 33 32013L0039
Um die Informationsbasis für die zukünftige Identifizierung prioritärer Stoffe, insbesondere in Bezug auf neu aufkommende Schadstoffe, zu verbessern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung und die Aktualisierung einer Beobachtungsliste übertragen werden. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie und für die Formate zur Übermittlung der Überwachungsdaten und -informationen an die Kommission zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.