Erwägungsgrund 17 32013L0039
Der wissenschaftliche Kenntnisstand über den Verbleib und die Auswirkungen von Schadstoffen in Gewässern hat sich in den letzten Jahren erheblich weiterentwickelt. Es ist mehr darüber bekannt, in welchem Bereich der aquatischen Umwelt (Wasser, Sedimente oder Biota, im Folgenden „Matrix“) ein Stoff überwiegend vorkommt und wo somit seine Konzentration am ehesten gemessen werden kann. Einige äußerst hydrophobe Stoffe sammeln sich in Biota an und sind selbst mit den fortschrittlichsten Analysetechniken in Wasser kaum feststellbar. Für solche Stoffe sollten Umweltqualitätsnormen für Biota festgelegt werden. Um jedoch einen Nutzen aus ihrer Überwachungsstrategie zu ziehen und sie den jeweiligen lokalen Gegebenheiten anzupassen, sollten die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum haben, um eine Umweltqualitätsnorm für eine alternative Matrix anzuwenden oder gegebenenfalls ein alternatives Biota-Taxon, beispielsweise Unterstamm Crustacea, Paraphylum Fische, Klasse Cephalopoda oder Klasse Bivalvia (Muscheln), zu verwenden, vorausgesetzt, das Schutzniveau, das durch die Umweltqualitätsnormen und das von den Mitgliedstaaten verwendete Überwachungssystem geboten wird, entspricht dem der Umweltqualitätsnormen und der Matrix, die in vorliegender Richtlinie festgelegt sind.