Erwägungsgrund 4 32013L0039
In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt. Diese Strategie sieht die Identifizierung prioritärer Stoffe unter den Stoffen vor, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen. Mit der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik wurde die erste Liste von 33 von auf Unionsebene als prioritär eingestuften Stoffen und Stoffgruppen zur Aufnahme in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt.