Erwägungsgrund 12 32013L0039
Die schrittweise Reduzierung der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe und die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe gemäß der Richtlinie 2000/60/EG kann oft am kosteneffizientesten durch stoffspezifische Unionsmaßnahmen am Ursprung, zum Beispiel gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 sowie den Richtlinien 2001/82/EG, 2001/83/EG oder 2010/75/EU erreicht werden. Die Kohärenz zwischen diesen Rechtsakten, der Richtlinie 2000/60/EG und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften sollte daher verbessert werden, um zu gewährleisten, dass Mechanismen zur Eindämmung am Ursprung angemessen angewendet werden. Falls die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung des Anhangs X der Richtlinie 2000/60/EG und die verfügbaren Überwachungsdaten zeigen, dass die auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geltenden Maßnahmen nicht ausreichen, um die Umweltqualitätsnormen für bestimmte prioritäre Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung in Bezug auf bestimmte prioritäre gefährliche Stoffe zu erreichen, sollten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG zu erreichen, wobei die im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführten Risikobewertungen sowie Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wie auch die Verfügbarkeit von Alternativen zu berücksichtigen sind.