Erwägungsgrund 16 32013L0039
Die Ableitung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre gefährliche Stoffe ist in der Regel mit höheren Unsicherheiten verbunden, als dies für prioritäre Stoffe der Fall ist, aber solche Umweltqualitätsnormen bilden dennoch eine Bezugsgröße für die Bewertung der Einhaltung des Ziels des guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer gemäß Artikel 2 Nummer 24 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Richtlinie 2000/60/EG. Um jedoch ein angemessenes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollte die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG ebenfalls angestrebt werden.