Erwägungsgrund 25 32013L0039
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG müssen für den Fall, dass aufgrund eines gemäß jener Richtlinie, gemäß den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich sind, die sich aus der Anwendung des Artikels 10 Absatz 2 jener Richtlinie ergäben, dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt werden. Eine ähnliche Bestimmung wurde auch in Artikel 18 der Richtlinie 2010/75/EU aufgenommen. Aus diesen Artikeln folgt, dass die Emissionsbegrenzungen gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Rechtsakten die anzuwendenden Mindestbegrenzungen darstellen. Soweit mit diesen Begrenzungen nicht sichergestellt werden kann, dass eine Umweltqualitätsnorm erfüllt wird, beispielsweise bei einem Stoff, der sich wie ein ubiquitärer PBT verhält, dies jedoch auch nicht durch strengere Bedingungen — nicht einmal in Verbindung mit strengeren Bedingungen für andere den Wasserkörper beeinträchtigende Einleitungen, Emissionen und Verluste — erreicht werden könnte, können diese strengeren Bedingungen nicht als für die Erfüllung dieser Umweltqualitätsnorm erforderlich angesehen werden.