Erwägungsgrund 24 32013L0039
Die besondere Berücksichtigung von Stoffen, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, befreit die Union bzw. die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, zusätzlich zu den auch auf internationaler Ebene bereits getroffenen Maßnahmen weitere Maßnahmen zu ergreifen, um Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe zu verringern oder zu beenden, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele zu erreichen.