Erwägungsgrund 11 32013L0039
Im Interesse einer besseren Koordinierung zwischen der Richtlinie 2000/60/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe und den entsprechenden sektorenbezogenen Rechtsvorschriften, sollten potenzielle Synergien ausfindig gemacht werden, um zu ermitteln, in welchen Bereichen die im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG gesammelten Daten zur Unterstützung von REACH und anderen einschlägigen Verfahren zur Beurteilung von Stoffen genutzt werden können bzw., umgekehrt, in welchen Bereichen die zum Zwecke der Bewertung von Stoffen im Rahmen von REACH und entsprechenden sektorenbezogenen Rechtsvorschriften erfassten Daten zur Unterstützung der Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG, einschließlich der in Artikel 16 Absatz 2 jener Richtlinie umrissenen Priorisierung, genutzt werden können.