Erwägungsgrund 29 32013L0039
Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß Artikel 11 Absatz 8 bzw. Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführende Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete die Möglichkeit erhalten, die Auswirkung auf den chemischen Zustand bezüglich neu benannter prioritärer Stoffe und bereits erfasster prioritärer Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen getrennt darzustellen, sodass die Einführung neuer Anforderungen nicht als Anzeichen für eine Verschlechterung des chemischen Zustands von Oberflächengewässern missverstanden wird. Zusätzlich zu der verpflichtenden Karte, die alle Stoffe abdeckt, könnten weitere Karten vorgelegt werden, die die neu benannten Stoffe und die bereits erfassten Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen einerseits und die sonstigen Stoffe andererseits abdecken.