Erwägungsgrund 22 32013L0039
Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Auswirkungen von Stoffen, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, auf den chemischen Zustand gesondert darzustellen, so dass Verbesserungen der Wasserqualität, die im Hinblick auf andere Stoffe erreicht wurden, nicht kaschiert werden. Zusätzlich zu der verpflichtenden Karte, die alle Stoffe abdeckt, könnten weitere Karten vorgelegt werden, die die Stoffe, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten, einerseits und die sonstigen Stoffe andererseits abdecken.