Erwägungsgrund 19 32013L0039
Die Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates legt Mindestleistungskriterien für die bei der Überwachung des Gewässerzustands verwendeten Analysemethoden fest. Diese Kriterien gewährleisten aussagekräftige und sachdienliche Überwachungsinformationen, indem verlangt wird, dass Analysemethoden verwendet werden, die empfindlich genug sind, um jegliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen zuverlässig festzustellen und zu messen. Den Mitgliedstaaten sollte nur dann gestattet sein, andere Matrizes oder Biota-Taxa als die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten für die Überwachung zu verwenden, wenn die verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG für die betreffende Umweltqualitätsnorm und die Matrix oder das Biota-Taxon erfüllt oder mindestens genauso leistungsfähig ist wie die verfügbare Methode für die Umweltqualitätsnormen und die Matrix oder das Biota-Taxon, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind.