Erwägungsgrund 18 32013L0053
Die Einfuhr von Sportbooten und Wassermotorrädern aus Drittländern in die Union durch in der Union ansässige natürliche oder juristische Personen ist ein besonderes Merkmal dieses Sektors. Die Richtlinie 94/25/EG enthält jedoch nur wenige Bestimmungen, die für private Einführer bezüglich der Durchführung der Konformitätsbewertung (Begutachtung nach Bauausführung) gelten oder als für sie geltend erachtet werden können. Es ist daher notwendig, die anderen Pflichten privater Einführer zu präzisieren, die grundsätzlich mit denjenigen harmonisiert werden sollten, die für Hersteller gelten, von einigen Ausnahmen hinsichtlich der nichtgewerblichen Natur ihrer Tätigkeit abgesehen.