Erwägungsgrund 52 32013L0053
Da das Ziel dieser Richtlinie — nämlich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie für die Umwelt sicherzustellen und gleichzeitig durch die Festlegung harmonisierter Anforderungen für von dieser Richtlinie erfasste Produkte und Mindestanforderungen an die Marktüberwachung das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.