Erwägungsgrund 47 32013L0053
Entsprechend der üblichen Praxis kann der nach dieser Richtlinie eingesetzte Ausschuss eine nützliche Rolle bei der Prüfung von Fragen betreffend die Anwendung dieser Richtlinie spielen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats in Einklang mit seiner Geschäftsordnung aufgeworfen werden.