Erwägungsgrund 27 32013L0053
In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die Anforderungen festzulegen, die sie für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern im Hinblick auf den Umwelt- und Lärmschutz, die Struktur der Wasserwege und zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für erforderlich halten, sofern dies nicht bewirkt, dass Wasserfahrzeuge in einer nicht in der Richtlinie festgelegten Weise verändert werden müssen, und sofern diese Bestimmungen gerechtfertigt und dem angestrebten Ziel angemessen sind.