Erwägungsgrund 36 32013L0053
Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Bewertung der Konformität von unter diese Richtlinie fallenden Produkten zu sorgen, müssen nicht nur die Anforderungen an um Notifizierung ersuchende Konformitätsbewertungsstellen konsolidiert werden, sondern es müssen gleichzeitig auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.