Erwägungsgrund 41 32013L0053
Zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 3 sowie Anhang I Teil C Nummer 3 und die Anhänge V, VII und IX zu ändern. Dies wird es der Kommission künftig gestatten, Prüfzyklen für Hybridmotoren einzuführen und Prüfkraftstoffe mit Biokraftstoffbeimengungen in die Tabelle der Prüfkraftstoffe aufzunehmen, sobald diese Prüfkraftstoffe international anerkannt worden sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.