Erwägungsgrund 21 32015L0849
Die Nutzung der Dienstleistungen des Glücksspielsektors zum Waschen von Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten gibt Anlass zur Sorge. Um die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Risiken zu mindern, sollte diese Richtlinie eine Verpflichtung für Anbieter von Glücksspieldiensten, bei denen höhere Risiken bestehen, vorsehen, bei Transaktionen von 2000 EUR oder mehr die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verpflichteten denselben Schwellenwert auf Gewinne, auf Einsätze, einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Spielmarken, oder beides anwenden. Anbieter von Glücksspieldienstleistungen mit physischen Räumlichkeiten wie Kasinos und Spielbanken sollten sicherstellen, dass zwischen den Kundendaten, die in Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Betreten der Räumlichkeiten erhoben wurden, und den von diesen Kunden in diesen Räumlichkeiten vollzogenen Transaktionen eine Zuordnung möglich ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten unter gewissen Umständen, in denen erwiesenermaßen ein geringes Risiko besteht, bestimmte Glücksspieldienste von einigen oder allen in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen ausnehmen können. Sie sollten eine Ausnahmeregelung nur in ganz bestimmten und begründeten Fällen ins Auge fassen, wenn das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gering ist. Die Ausnahmen sollten einer konkreten Risikobewertung unterzogen werden, bei der auch der Anfälligkeitsgrad der betreffenden Transaktionen berücksichtigt wird. Die Ausnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden. Bei der Risikobewertung sollten die Mitgliedstaaten angeben, wie sie relevante Feststellungen in den von der Kommission im Rahmen der supranationalen Risikobewertung erstellten Berichten berücksichtigt haben.