Erwägungsgrund 50 32015L0849
Sofern die Mitgliedstaaten E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, so sollten sie verlangen können, dass diese zentrale Kontaktstelle, die im Auftrag des benennenden Instituts handelt, gewährleistet, dass sich die Niederlassungen an die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung halten. Sie sollten überdies sicherstellen, dass diese Anforderung verhältnismäßig ist und nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des Ziels der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, auch durch Erleichterung der jeweiligen Aufsicht.