Erwägungsgrund 42 32015L0849
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird von allen Mitgliedstaaten als wichtiges öffentliches Interesse anerkannt. Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und berührt nicht den in nationales Recht umgesetzten Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates.