Erwägungsgrund 36 32015L0849
Für den Fall, dass zwischen Verpflichteten und nicht unter diese Richtlinie fallenden externen Personen Vertretungs- oder Auslagerungsverträge bestehen, können diesen Vertretern oder Auslagerungsdienstleistern als Bestandteil der Verpflichteten Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nur aus dem Vertrag zwischen den Parteien und nicht aus dieser Richtlinie erwachsen. Daher sollte die Verantwortung für die Einhaltung dieser Richtlinie in erster Linie bei dem Verpflichteten verbleiben.