Erwägungsgrund 11 32016L0343
Diese Richtlinie sollte nur für Strafverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) gelten, unbeschadet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese Richtlinie sollte nicht für Verfahren nach dem Zivil- oder Verwaltungsrecht, einschließlich wenn Letztere zur Verhängung von Sanktionen führen können, wie etwa Verfahren in den Bereichen Wettbewerb, Handel, Finanzdienstleistungen, Straßenverkehr, Steuern oder Steuerzuschläge, sowie für Ermittlungen von Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit solchen Verfahren gelten.